Auf dieser Seite können Sie Kenntnisse bearbeiten und löschen, die Sie bereits ausgewählt haben. Sie bekommen eine Auflistung aller ausgewählten Kenntnisse und der dazugehörigen Ausprägung angezeigt.
Wenn Sie diese Seite aus Ihrem Stellenangebot aufrufen, wählen Sie Ausprägungen zu einer Kenntnis aus, um die Wichtigkeit der Kenntnis bei dem Bewerber festzulegen. Falls Sie diese Seite aus der Suche nach Bewerberprofilen öffnen, werden die ausgewählten Kenntnisse als "Zwingend erforderlich" betrachtet, da Sie nach dieser Kenntnis explizit suchen. Dementsprechend ist keine Auswahl von Ausprägungen notwendig.
Durch einen Klick auf das Kontrollkästchen in der Spalte "Auswahl" können Sie die jeweilige Kenntnis zur Löschung markieren. Durch einen Klick auf die Schaltfläche "Löschen" werden alle ausgewählten Kenntnisse aus Ihrem Stellenangebot bzw. aus Ihrer Suche gelöscht.
Durch einen Klick auf das Symbol wird die entsprechende Kenntnis aus Ihrem Stellenangebot bzw. aus Ihrer Suche gelöscht.
Durch einen Klick auf diese Schaltfläche werden alle Kenntnisse aus Ihren Fähigkeiten gelöscht, deren Kontrollkästchen Sie in der Spalte "Auswahl" markiert haben.
Sie können die Ausprägungen der Kenntnisse verändern, indem Sie den Wert aus dem Auswahlfeld ändern. Wenn Sie zum Beispiel "Grundkenntnisse" für eine Kenntnis angegeben und Ihnen diese Kenntnis nun wichtiger geworden ist, setzen Sie die Ausprägung auf "Erweiterte Kenntnisse" und klicken anschließend auf die Schaltfläche "Übernehmen".
Durch einen Klick auf diese Schaltfläche werden alle Änderungen der Kenntnisse gespeichert. Anschließend gelangen Sie zurück zu der Seite, von der Sie die Auswahl der Kenntnisse aufgerufen haben.
Durch einen Klick auf diese Schaltfläche gelangen Sie zurück zu der Seite, von der Sie die Auswahl der Kenntnisse aufgerufen haben. Änderungen an der Auswahl der Kenntnisse werden nicht gespeichert.
Sie können eine Rückmeldung zu den Kenntnissen (z.B. bei Fragen oder Fehlern) an die Agentur für Arbeit senden. Durch einen Klick auf diesen Link gelangen Sie zur Verfassung einer Rückmeldung.